Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten in Ergänzung der Gebräuche im holz- und fußbodenwirtschaftlichen Verkehr die nachstehenden "Allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen" (ALZ). Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

2. Vertragsabschluß

Alle Angebote sind freibleibend. Mündliche, telefonische oder an Mitarbeitern erteilte Aufträge sind erst nach ihrer schriftlichen Bestätigung gültig.

3. Lieferung

Die Lieferungen erfolgen ab Geiselwind oder Auslieferungslager. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Hält der Verkäufer Lieferungstermine und ?fristen nicht ein, kann der Käufer die ihm zustehenden Rechte erst geltend machen, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat.

Ereignisse aufgrund höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von seiner Leistung, und zwar ohne Schadenersatzforderungen seitens des Käufers.

Elementare Ereignisse wie Betriebszerstörung etc. entheben den Verkäufer voll von seiner Lieferpflicht und berechtigen ihn zum Rücktritt vom Vertrag.

Die Auslieferung der Bestellung erfolgt in den am Tag der Lieferung vorhandenen Abmessungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Wird der Versandtermin angezeigt, hat der Empfänger für eine reibungslose Entladung zu sorgen.

Wenn Lieferung frei Baustelle vereinbart ist, muß die Baustelle mit dem überbringenden Fahrzeug erreichbar sein.

4. Rückgaben

Die Rückgabe (nur einwandfreie Lagerware!) setzt unsere Zustimmung voraus. Die Gutschrift erfolgt mit

80 % vom Warenwert. Bei Sonderbestellungen und Kommissionsware ist eine Rückgabe ausgeschlossen.

5. Beschaffenheit ? Mängel

Werden Erzeugnisse nicht am Erfüllungsort Geiselwind übernommen, so gelten die gelieferten Sortierungen als anerkannt und die Ware beim Verlassen des Betriebes als vom Käufer übernommen.

Der Lieferer garantiert einwandfreie Trocknung und Bearbeitung nach DIN 208. Für unsachgemäße Lagerung im Bau oder sonstwo, sowie für Auswirkungen von Baufeuchte wird keine Gewährleistung übernommen. Die Gewähr erlischt nach einem Jahr, bzw. vorzeitig, wenn das Material durch die Einwirkung von Feuchtigkeit oder unsachgemäße Behandlung sich verändert oder gelitten hat.

Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Tag Eingangstag der Ware beim Käufer. Bei Geschäften gem. § 377 HGB sind verdeckte, bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Ware möglich.

Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behandelt wird.

6. Zahlung

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins liegt mindestens 2% über dem Bundesdiskontsatz.

Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter der Bedingung berechtigt, daß die Forderungen tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Zu anderem Verfügen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist 96160 Geiselwind. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist 97318 Kitzingen a. Main.

9. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Vielmehr wird anstelle der unwirksamen oder entfallenden Bestimmung eine neue Bestimmung getroffen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt oder den von ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck erreicht.